Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Solarthermie und Denkmalschutz

Die Errichtung einer Solarwärmeanlage auf denkmalgeschützten Gebäuden bedarf der Genehmigung. Nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder ist die Änderung, insbesondere auch des Erscheinungsbildes eines Denkmals, genehmigungspflichtig. Gleiches gilt für die Veränderung der Umgebung. Die Errichtung einer Solarwärmeanlage etwa auf dem Dach eines Hauses stellt stets eine Veränderung des Erscheinungsbildes im denkmalschutzrechtlichen Sinne dar. Sie ist auch geeignet, die Umgebung eines Denkmals zu verändern, sofern sie auf einem anderen Gebäude als dem denkmalschutzrechtlich geschützten errichtet wird.

Die Genehmigung muss im Grundsatz erteilt werden. Sie kann aber auch versagt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Wie Behörden oder Gerichte entscheiden, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Unter anderem kommt es auf den Denkmalwert des Gebäudes, die Größe der Anlage und die farbliche Gestaltung der Dachfläche an. Die Entscheidungspraxis ist hier uneinheitlich. Sie hängt unter anderem davon ab, wie aufgeschlossen die Beteiligten Erneuerbaren Energien gegenüberstehen. Gerichte gewichten den öffentlichen Belang des Umweltschutzes im Verhältnis zum Denkmalschutz unterschiedlich.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, schon im Genehmigungsverfahren direkten Kontakt zu den Mitarbeitern der Denkmalschutzbehörde aufzunehmen und diese gegebenenfalls argumentativ zu unterstützen.

Beispiel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt LSADSchG