Natürlich hängt wie immer vieles vom Einzelfall ab – beispielsweise davon, in welchem Bundesland oder in welcher Kommune das Gebäude steht und wie alt es ist, ob es denkmalgeschützt ist oder ein preisgebundener Wohnungsbau. Grundsätzlich gilt aber auch meist hier: Sonne hat Vorrang.
Vor Errichtung der Anlage muss geprüft werden, ob diese genehmigungspflichtig ist oder ob umgekehrt sogar eine Pflicht zur Errichtung besteht. In Mietverhältnissen muss berücksichtigt werden, dass der Mieter nur begrenzt zur Duldung von Baumaßnahmen verpflichtet ist. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft setzt die Errichtung einen wirksamen Beschluss der WEG voraus.
Beim Betrieb der Anlage muss bedacht werden, dass die Nutzung einer Solaranlage nicht von der Pflicht zur Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung befreit. Was passiert, wenn ein Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses von der Eigen- auf die Fremdversorgung wechselt, etwa weil er einen Contractor mit dem Betrieb einer Solaranlage beauftragt hat?
Die Finanzierung der Solaranlage berührt weiterhin das Fördermittelrecht (KfW-Kredite, Marktanreizprogramm), das allgemeine Zivilrecht mit seinen Möglichkeiten der Besicherung einer Solaranlage, das Wohnungsmietrecht mit seinen Regelungen zur Mieterhöhung und das Steuerrecht. Zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen können Sie auch in der separaten Rubrik Finanzen nachlesen.