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Eigentumsgemeinschaften

Die Errichtung einer Solaranlage ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nur zulässig, wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss dazu getroffen wurde. Die Solaranlage ist dem Gemeinschaftseigentum und nicht dem Sondereigentum (§ 3 WEG) zuzuordnen. Über das Gemeinschaftseigentum können die Wohnungseigentümer nur gemeinsam verfügen. Das Instrument dazu ist der Beschluss (§ 23 WEG), sofern es sich bei der geplanten Maßnahme nicht um eine solche der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 WEG) handelt. In der Regel ist die Errichtung einer Solaranlage keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionskosten im Verhältnis der Anteile unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt werden können (§ 16 WEG). Je nach Maßnahmetyp fordert das Wohnungseigentumsgesetz unterschiedliche Stimmverhältnisse für die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses. In Betracht kommen einfache oder qualifizierte Mehrheit sowie – im Ergebnis – Einstimmigkeit.

Dazu, welchem Maßnahmetyp die Installation einer solarthermischen Anlage zuzuordnen ist, gibt es bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen. Vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu Modernisierungsmaßnahmen im Mietrecht, spricht aber viel dafür, dass es sich bei der Installation einer Solarwärmeanlage um eine Maßnahme der Modernisierung handelt, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann (§ 22 Abs. 2 WEG).

- Maßnahme der Modernisierung