Die Installation einer Solarwärmeanlage entspricht den Anforderungen an eine Maßnahme der Modernisierung zur nachhaltigen Einsparung von Energie (§ 559 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 2 WEG). Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der Energieeinsparung bereits dann vorliegen, wenn fossile Primärenergie eingespart wird. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz entschieden (BGH, Urteil v. 24. 09. 2008, AZ.: VIII ZR 275/07). Er hat seine Entscheidung mit der umweltpolitischen Zwecksetzung nach § 22 WEG entsprechend anwendbaren Mieterhöhungsvorschrift (§ 559 Abs. 1 BGB) begründet. Danach steht die Einsparung fossiler Energie im Vordergrund und nicht die Einsparung des Gesamtenergieverbrauchs. Solaranlagen sparen fossile Primärenergie ein. Ob die für den Bereich der Fernwärme ergangene Entscheidung allerdings auf Solaranlagen übertragbar ist, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)