Bei selbstbetriebenen Solarwärmeanlagen haben Vermieter von preisfreiem Wohnraum das Recht, die jährliche Miete um elf Prozent der für die Installation der Anlage aufgewendeten Kosten durch eine so genannte Modernisierungsumlage zu erhöhen, sofern vertraglich keine abweichende Regelung getroffen worden ist (Situation bei Pflichtmaßnahmen). Alternativ kann der Vermieter die Miete bis zur so genanntenVergleichsmiete anheben.
Die Modernisierungserhöhung und die Vergleichsmietenerhöhung sind miteinander kombinierbar, sind also keine sich ausschließenden Spezialvorschriften. Bei Kombination der Mieterhöhungsmöglichkeiten muss aber ausgeschlossen werden, dass die Modernisierungskosten doppelt Berücksichtigung finden.
Im preisgebundenen Wohnungsbau ist das Recht zur Mieterhöhung stark eingeschränkt. Die Erhöhung der Miete im gewerblichen Bereich setzt stets eine vertragliche Vereinbarung voraus.
Wird die Solarwärmeanlage von einem Contractor errichtet und betrieben, sind Mieterhöhungen ausgeschlossen. Die Investitionskosten sind allerdings regelmäßig im Wärmelieferungsentgelt enthalten, welches nach den Regelungen der Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt wird. Ein anlässlich der Installation einer Solaranlage erfolgter Wechsel von Eigenbetrieb zu Contracting (Fremdbetrieb) erfordert mangels vertraglicher Vereinbarung die Zustimmung des Mieters.