Für natürliche Personen richtet sich die Absetzbarkeit von Investitionen in Solarwärmeanlagen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG), da für diese, anders als für Körperschaften (z. B. GmbH), keine Sonderregelung besteht.
Nach dem EStG werden Investitionen in Solarwärmeanlagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder Einkünften aus Gewerbebetrieb relevant. So erzielt ein nicht gewerblich tätiger Vermieter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG); Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ein gewerblich tätiger Vermieter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG); Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, können als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Ob ein Vermieter gewerblich tätig ist oder nicht, kann im Einzelfall strittig sein und sollte mit Hilfe eines Steuerberaters geklärt werden.
Für wen gilt es?
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen im Inland erhoben wird. Ist die natürliche Person Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG), werden deren Einkünfte zunächst einheitlich und gesondert festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt und diesen im Rahmen ihrer individuellen Einkommensbesteuerung zugerechnet. Die Gewinne der GmbH in einer GmbH & Co. KG sind nach dem Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig.
Worum geht es?
Die Einkommensteuer ist auf das zu versteuernde Einkommen zu zahlen.
Was kann abgesetzt werden?
Steuerlich absetzbar sind zunächst die tatsächlich getätigten Investitionen in eine Solarwärmeanlage. Deren Absetzbarkeit erfolgt dadurch, dass diese als so genannte Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder als Erhaltungsaufwand im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte in Abzug gebracht werden. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und sollte einem Steuerberater überlassen werden.
Je nach der für den Bauherrn einer Solarwärmeanlage geltenden Einkunftsart sind die steuerlich zutreffend qualifizierten Investitionskosten als so genannte Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, § 9 EStG) oder als so genannte Betriebsausgaben (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 4 Abs. 4 EStG) zu unterschiedlichen Bedingungen absetzbar: entweder anteilig über mehrere Jahre gestreckt nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums (Absetzung für Abnutzung – AfA) oder in voller Höhe im Jahr der Investition.
Verfahren
Die Aufwendungen für die Installation der Solaranlage werden mit der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Wie der Steuerabzug erfolgt, ist für die einzelnen Einkunftsarten detailliert geregelt. Vielfach sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Steuerschuld zu leisten. Bei der Installation von Solarwärmeanlagen kann die so genannte Bauabzugsteuer (§ 48 ff. EStG) bedeutsam werden.
Rechtsschutz
Gegen die Entscheidungen des Finanzamts kann Einspruch erhoben werden. Sollte dieser erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, die Finanzgerichte anzurufen