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Bauabzugssteuer für Solarthermie

Die Bauabzugsteuer dient der Sicherung der Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld von Bauunternehmern, die für einen unternehmerisch tätigen Bauherrn Bauleistungen erbringen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, 15 Prozent des ihm vom Bauunternehmer in Rechnung gestellten Bruttorechnungsbetrages abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Der einbehaltene Abzugsbetrag wird später mit der abzuführenden Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Bauunternehmers verrechnet.

Von der Pflicht zur Einbehaltung des Bauabzugbetrags befreit sind reine Wohnungsvermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 48 Abs. 1 S. 2 EStG) und Bauherren, denen der Bauunternehmer eine so genannte Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt hat (§ 48b EStG). Freigestellt bis zu einer so genannten Bagatellgrenze von 15.000 Euro je Kalenderjahr sind auch Bauherren, die ausschließlich umsatzfreie Vermietungsumsätze erzielen. Kommen andere Umsätze hinzu, beträgt die Freigrenze nur 5.000 Euro pro Kalenderjahr (§ 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

§ 48 EStG: Steuerabzug bei Bauleistungen