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Umsatzsteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer, die für Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarwärmeanlage, etwa von einem Installateur, in Rechnung gestellt wird, vom Bauherrn und/oder Betreiber der Solaranlage von der von ihm selbst abzuführenden Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer abgezogen werden. In diesem Fall ist die dem Bauherrn/Betreiber der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur ein "durchlaufender Posten", die jeweiligen Anschaffungskosten reduzieren sich auf den Nettobetrag.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass die Einkünfte des Vermieters bzw. Anlagenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Dies ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur der Fall, wenn der Vermieter für sich für die Umsatzbesteuerung entscheiden konnte und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat. Verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, ist in der Regel der Erbringer von Lieferungen und Leistungen – bei der Errichtung von Solarwärmeanlagen also etwa der Bauunternehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen hat aber der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer abzuführen, also der Bauherr der Solarwärmeanlage.

Für wen gilt es?

Ein Vermieter kann ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Der Begriff "Unternehmer" ist dabei nach den umsatzsteuerlichen Maßstäben zu bestimmen und muss nicht mit Unternehmerbegriffen aus anderen Rechtsgebieten deckungsgleich sein. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hierbei nicht erforderlich.

Worum geht es?

Umsatzsteuerpflicht

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (Umsätze), die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist dabei alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer. Diese Konstellation liegt z. B. vor, wenn ein Vermieter von einem Installationsunternehmen eine Solarwärmeanlage gegen Entgelt errichten lässt. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind hingegen in der Regel Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken und Wohnungen. Ein steuerlich als Unternehmer zu qualifizierender Vermieter hat aber die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, so genannte „Option“ (§ 9 Abs. 1 UStG). Erforderlich ist dazu, dass der Mieter das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die ihrerseits den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Wenn beispielsweise ein unternehmerisch tätiger Vermieter einen gewerblichen Raum an einen Supermarkt vermietet, ist es möglich, auf die Steuerbefreiung der Miete zu verzichten, da die Umsätze des Supermarktes zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vermietet der unternehmerisch tätige Vermieter hingegen einen gewerblichen Raum an einen Arzt, kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichtet werden, da ein Arzt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Bei selbständig nutzbaren Gebäudeteilen wie mehrgeschossigen Gebäuden ist die Ausübungsmöglichkeit der Option für jeden Gebäudeteil gesondert zu prüfen.

Vorsteuerabzugsberechtigung

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerlast abziehen. Vorsteuer meint damit die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungen in Rechnung gestellt wurden, z. B. Umsatzsteuer auf der Rechnung des Lieferanten einer Solarwärmeanlage an den Vermieter. Durch diese Regelung wird die Umsatzsteuer auf allen unternehmerischen Vorstufen zu einem "durchlaufenden Posten" und damit kostenneutral. Vom Vorsteuerabzug ist jedoch die Umsatzsteuer auf solche Anschaffungen ausgeschlossen, die ihrerseits dazu dienen, dass der Unternehmer damit steuerfreie Umsätze erzielt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf die Anschaffung einer Solarwärmeanlage dann nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn der Vermieter – wie es häufig der Fall ist – umsatzsteuerfrei vermietet. Verwendet der Unternehmer einen gelieferten Gegenstand nur zum Teil für Umsätze, bei denen die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf, so ist der Vorsteuerbetrag in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Eine sachgerechte Schätzung ist zulässig. Beispielsweise hat ein unternehmerischer Vermieter eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen und einer Gewerbeeinheit, bei der die Option ausgeübt wurde, den Vorsteuerbetrag auf die Anschaffung einer Solarwärmeanlage, die das ganze Gebäude versorgt, in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Was kann abgezogen werden?

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer ist das für die Lieferungen und Leistungen gezahlte Entgelt, also der für die Lieferungen und Leistungen zu entrichtende Nettobetrag (§ 10 UStG).

Der Steuersatz beträgt derzeit in Deutschland 19 Prozent (§ 12 UStG).

Verfahren

In der Regel muss der leistungserbringende Unternehmer die an ihn gezahlte Umsatzsteuer abführen. In eng begrenzten Ausnahmefällen trifft den Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn ein ausländisches Unternehmen die Solarwämeanlage einbaut. Im Zweifel ist hier ein Steuerberater hinzuzuziehen.

Die Umsatzsteuer ist dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären. Es werden sowohl die Umsatzsteuern angegeben, die auf die eigenen Umsätze des Unternehmers entfallen als auch die Umsatzsteuern (=Vorsteuer), die dem Unternehmer in Rechnung gestellt worden sind.

Rechtsschutz

Gegen die Entscheidungen des Finanzamtes kann Einspruch erhoben werden. Sollte dieser erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, die Finanzgerichte anzurufen.

Umsatzsteuergesetz (UStG)