Für wen gilt es?
Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Inland. Typische Beispiele hierfür sind Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine AG, juristische Personen des Privatrechts (eingetragene Vereine), nicht rechtsfähige Vereine und Genossenschaften. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind unter anderem Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz im Inland mit ihren inländischen Einkünften.
Worum geht es?
Der Körperschaftsteuer unterliegt das zu versteuernde Einkommen. Hinsichtlich der Frage, was als Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, verweist das Körperschaftsteuergesetz (KStG) umfassend auf das Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG). Darüber hinaus enthält es einige ertragssteuerrechtliche Besonderheiten für Körperschaften. Für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Steuersubjekte klassifiziert das KStG die Einkünfte in einem zweiten Schritt um. Sie werden alle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des EStG behandelt (§ 8 Abs. 2 KStG). Das zu versteuernde Einkommen entspricht also dem Gewinn (§ 4 EStG). Es gelten daher die für das EStG dargestellten Grundsätze der Gewinnermittlung, in deren Rahmen Investitionen in eine Solarwärmeanlage als Betriebsausgabe absetzbar sein können.
Was kann abgesetzt werden?
Die Absetzung der tatsächlichen und unter Umständen auch der künftigen Investitionskosten einer Solarwärmeanlage richten sich nach dem EStG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Umfang der Absetzbarkeit im Rahmen der Erörterung der Einkommensteuer verwiesen.
Verfahren
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden im Rahmen der üblichen Körperschaftsteuererklärung erklärt.
Rechtsschutz
Gegen die Entscheidungen des Finanzamtes kann Einspruch erhoben werden. Sollte dieser erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, die Finanzgerichte anzurufen.