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Berücksichtigung künftiger Kosten

Unter bestimmten Voraussetzungen können künftige Kosten, die für eine Solarwärmeanlage aufgewendet werden, im Vorgriff steuerwirksam geltend gemacht werden. Weiterlesen

Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte gesetzlich festgelegte Größenklassen nicht überschreiten und Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Fortwirtschaft ("Gewinneinkunftsarten") erzielen, können berechtigt sein, ihren Gewinn um 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu vermindern (§ 7g Abs. 1 bis Abs. 4 EStG). Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auch Solarwärmeanlagen sein. Der Abzugsbetrag kann einmalig in voller Höhe geltend gemacht oder auf einen Zeitraum von höchstens drei Wirtschaftsjahren verteilt werden, die der geplanten Investition vorausgehen. Pro Betrieb darf die Summe der Investitionsabzugsbeträge im laufenden und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren 200.000 Euro nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG).

Rückstellungen

Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen oder dies freiwillig tun, können verpflichtet sein, so genannte Rückstellungen zu bilden, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern (§ 5 EStG). Rückstellungsfähig sind unter anderem Aufwendungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Aufwendungen für die Errichtung einer Solarwärmeanlage sind danach nicht rückstellungsfähig, wohl aber Aufwendungen für die Instandhaltung, die die allgemeinen steuerrechtlichen Anforderungen an die Rückstellungsbildung erfüllen. Ein weiterer Fall, bei dem eine Rückstellung zu bilden ist, liegt vor, wenn die Solarwärmeanlage von einem Contractor betrieben wird und dieser den Raum, in dem die Anlage steht, gemietet hat. Für die Abbaukosten der Anlage, die in diesem Fall als "Mietereinbauten" anzusehen ist, ist eine Ansammlungsrückstellung zu bilden.

Einkommensteuergesetz (EStG)